Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Kurztext
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
- wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
- um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen dem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beigefügt werden, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten
- die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle erteilt,
- nachdem die erforderlichen Unterlagen und der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht wurden,
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen
- die Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Erlaubnis erteilt wurde
- zuständig: die für die Erlaubnis zuständige Stelle
An die Veterinärämter (Amtstierärzte) der Kreise oder kreisfreien Städte.
Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
- Abwasser: Änderung von Anlagen - Genehmigung
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte Erteilung
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
- Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
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Postanschrift:
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24768
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Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Tel:
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Fax:
+49 4331 202-568
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Zimmer:
118
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Fax:
+49 4331 202-568
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veterinaeramt[at]kreis-rd.de
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1. OG
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Zimmer:
121