Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Wer Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gewerblich beraten will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn man Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden will oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will. Nicht anzeigepflichtig ist man bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwenden.
Ebenso muss man der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will. Auch hierfür benötigt man einen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.
Jede Verkaufsstelle von Pflanzenschutzmitteln muss sich am Betriebssitz und dem Ort der Tätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.
An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Zentrale Rendsburg, Referat Genehmigungen, Kontrollen und Sachkunde.
Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung ist gebührenpflichtig. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Die Anzeige oben genannter Tätigkeiten ist gebührenfrei.
- Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
- Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.
Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilt die zustädnige Stelle.
Das Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Formblatt für die Anzeige nach § 10 PflSchG
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Schulungen zur Erlangung der Sachkundenachweise werden von der Deutschen Lehranstalt für Agrar- und Umwelttechnik (DEULA) Schleswig-Holstein GmbH in Rendsburg durchgeführt.
- Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung), Rechtsdienstleistungsregister
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Wiederbestellung
Ansprechpartner
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 9453-0
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Fax:
+49 4331 9453-199
E-Mail:
lksh[at]lksh.de
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Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
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