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Das Dorfgemeinschaftshaus in der Dorfstraße Groß Wittensee

Dorfgemeinschaftshaus "De ole Kass"

Vorwort

Das Dorfgemeinschaftshaus „De ole Kass“ (kurz: DGH) ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Groß Wittensee zur nachhaltigen Förderung und Unterstützung des Gemeinschaftslebens in der Gemeinde. Die Räumlichkeiten sind mit öffentlichen Mitteln gebaut bzw. hergerichtet worden. Daraus erwächst für die Benutzer/innen die Verpflichtung, die Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln und auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Diese Hausordnung soll gewährleisten, dass der Betrieb zum Nutzen und zur Freude aller Einwohner der Gemeinde Groß Wittensee reibungslos abläuft. Dies wiederum kann und wird nur gelingen, wenn wir alle freiwillig und durch guten Willen dazu beitragen.

 

Zur Entstehung des Dorfgemeinschaftshauses

Schon seit vielen Jahren bestand in der Gemeinde der Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach einem Dorfgemeinschaftshaus, in dem die Vereine sich treffen und ihre Veranstaltungen durchführen konnten. Sehr deutlich wurde dies auch bei den Workshops im Zuge des Masterplans „Daseinsvorsorge“. Der Wunsch, die Forderung nach einer solchen Einrichtung stand mit Abstand an erster Stelle.

Der Weg begann mit einer unerfreulichen Nachricht: Anfang 2013 teilte die Förde Sparkasse der Gemeinde mit, dass die Filiale in Groß Wittensee im Mai 2014 geschlossen und durch eine mobile Filiale ersetzt wird. Das war ein Schock gerade für unsere Gemeinde mit einer überörtlichen Versorgungsfunktion. Wir haben Gespräche geführt und protestiert, unser Amtsdirektor hat sich eingesetzt, die Entscheidung der Bank konnten wir aber leider nicht ändern. Lediglich den Erhalt des Geldautomaten konnten wir erwirken.

Dann kam die Überlegung: ein Gebäude mitten im Dorf, wäre das nicht etwas für ein Dorfgemeinschaftshaus? Geht das? Ist es groß genug? Pläne wurden besorgt, Entwürfe gemacht, gemessen. Eine wesentliche Frage war natürlich die Finanzierung. Zunächst gab es in der Gemeindevertretung keine einheitliche Meinung über die Durchführung der Maßnahme. Die Planungen wurden von unserem Amtsdirektor Andreas Betz unterstützt, ihm gelang es, dass eine Förderung durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein in Aussicht gestellt wurde. Ende März 2014 fasste die Gemeindevertretung mit großer Mehrheit den Grundsatzbeschluss zum Kauf und Umbau der Sparkassenfiliale. Ende 2014 erging die Zusage zum Förderbescheid, dadurch konnten Kauf der Filiale, konkreten Planungen, Ausschreibungen und Bauvergabe nun durchgeführt werden. Die für den Geldautomaten erforderliche Fläche wurde an die Förde Sparkasse vermietet.
Am 21. November 2015 wurde die Einweihung gefeiert und das Gebäude seiner Bestimmung übergeben. Inzwischen erfreut sich „De ole Kass“ großer Beliebtheit. Viele vorher nicht mögliche Veranstaltungen können jetzt durchgeführt werden.

Damit Veranstaltungen termingerecht durchgeführt werden können und es zu keiner Doppelbelegung kommt, müssen diese natürlich abgestimmt werden. Als Beauftragter durch den Bürgermeister erfolgt die Terminvergabe durch:

Jochen Arp

Und natürlich ist auch die Hausordnung zu beachten!

Zweckbestimmung

Das DGH steht allen Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde Groß Wittensee, den örtlichen Vereinen, Organisationen und Parteien zur Verfügung sowie für Veranstaltungen, die gemeinnützigen, sozialen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder gesellschaftlichen Zwecken dienen. Veranstaltungen oder sportliche Betätigungen, die eine Beschädigung des DGH oder seiner Einrichtung befürchten lassen, sind nicht erlaubt. Ballspiele sind verboten (für sportliche Veranstaltungen steht die Turnhalle der Schule zur Verfügung).

Nutzungsvergabe

Die Vergabe des DGH erfolgt über den Bürgermeister oder dessen Beauftragten. Für die Nutzung des DGH wird ein Belegungsplan erstellt. Dieser wird mit den antragstellenden Vereinen/Organisationen abgestimmt. Dazu sind alle gewünschten Nutzungszeiten der Räume für das Folgejahr bis zum 01.12. eines jeden Jahres anzumelden. Ansonsten entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. Die im Belegungsplan festgelegten Belegungs-zeiten sind zu beachten. Die Belegungspläne werden dem Bedarf entsprechend fortgeschrieben. Fällt eine angemeldete Veranstaltung aus, so muss dies dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich bekannt gegeben werden. Alle Gruppen, Vereine und Verbände usw. haben eine verantwortliche Person zu benennen. Das Nutzungsrecht wird nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das DGH darf von Jugendlichen nur im Beisein von Erwachsenen betreten und genutzt werden.

Ein Anspruch auf Nutzung besteht nicht.
Die Überlassung der Räume kann versagt werden, wenn

  • a) die geplante Veranstaltung mit dem Zweck des Dorfgemeinschaftshauses nicht zu vereinbaren ist oder
  • b) wiederholt gegen eine Bestimmung dieser Hausordnung verstoßen wurde.

Die Gemeinde Groß Wittensee behält sich nach Terminabsprache das Recht auf Eigennutzung vor, für Sitzungen der politischen Gremien und für öffentliche Versammlungen oder Tagungen.

Übertragung des Benutzungsrechts

Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung des DGH oder seiner Einrichtungen auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.

Schlüsselübergabe

Der Bürgermeister oder dessen Beauftragter übergibt den Schlüssel an den Nutzer und weist diesen in die Gegebenheiten ein. Mit der Übernahme der Schlüssel erkennen die Benutzer/innen diese Hausordnung an. Die Schlüssel sind spätestens 24 Stunden nach der Veranstaltung wieder abzugeben. Die Benutzer/innen sind nicht berechtigt, Nachschlüssel anfertigen zu lassen und haben einen Verlust der Schlüssel
sofort dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden. Die durch den Schlüsselverlust entstehenden Kosten tragen die Benutzer/innen.

Die Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht zulässig. Ausnahme: Eine kurzfristige Überlassung an Personen der gleichen Organisation ist erlaubt, soweit diese die Vertretung für den Empfänger übernehmen. Die Verantwortung für den Schlüssel verbleibt jedoch bei dem/der eingetragenen Empfänger/-in.

Für regelmäßig nutzende Vereine und Verbände kann ausnahmsweise eine dauernde Aushändigung der Schlüssel erfolgen. Die Überlassung des Schlüssels gilt dann für die Dauer der Tätigkeit, die der/die Empfänger/-in für seine/ihre Organisation ausübt. Nach Beendigung der Tätigkeit ist der Schlüssel unaufgefordert abzugeben. Die Nutzungsberechtigung kann durch den Bürgermeister jederzeit widerrufen werden.

Haftung

Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Groß Wittensee an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Hausordnung entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Bei Schadensfällen tritt eine Haftung der Gemeinde Groß Wittensee nur ein, wenn sich die Einrichtung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befindet. Für anderweitige Schäden wird keine Haftung übernommen. Für vom Veranstalter eingebrachte Sachen im Gebäude übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Sämtliche rechtlichen und anderweitigen Verpflichtungen, die durch die jeweiligen Veranstalt-ungen entstehen, obliegen dem Veranstalter. Die Erlaubnis zur Benutzung des DGH schließt eine derartige Prüfung nicht mit ein.

Gesetzliche Vorgaben, insbesondere Jugendschutz und Betäubungsmittelgesetz

Für sämtliche Nutzungen gelten einschlägige gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Jugendschutzbestimmungen. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. In Anlehnung an die Regelung des Nichtraucherschutzgesetzes für öffentliche Gebäude gilt im gesamten DGH ein generelles Rauchverbot.

Abfallentsorgung

Abfälle dürfen nicht in die Toiletten entsorgt werden. Für die Abfallbeseitigung stehen die Abfallbehälter der Einrichtung zur Verfügung. Der anfallende Müll ist nach den Richtlinien der AWR (Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde) zu trennen. Glas-Müll ist von den Benutzern selbst zu entsorgen; er darf nicht in den vorhandenen Restmüllbehälter entsorgt werden. Gleiches gilt für anfallende Wertstoffe des Dualen Systems.

GEMA-Gebühren

Die Benutzer/innen haben zu überprüfen, ob im Rahmen der Benutzung eine Verpflichtung zur Zahlung von GEMA-Gebühren (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) entsteht. Entsprechende Veranstaltungen sind der GEMA zu melden; evtl. GEMA-Gebühren sind zu zahlen. Sollte die Gemeinde für eine gebührenpflichtige Veranstaltung von der GEMA in Anspruch genommen werden, werden die Kosten einschließlich der Verwaltungsgebühren den Benutzer/innen in Rechnung gestellt.

Sonstige Verpflichtungen der Benutzer

Der Nutzer ist während seiner Veranstaltung für Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Während der Benutzung muss ein für die Aufsicht Verantwortlicher anwesend sein. Er hat darauf zu achten, dass die Räume und Einrichtungen von ihm, seinen Gästen und sonstigen Dritten während der Zeit seiner Nutzung sorgfältig und schonend behandelt werden. Sie haften für Ruhe und Ordnung in den überlassenen Räumen. Mit Rücksicht auf die Anlieger ist ab 22.oo Uhr ruhestörender Lärm zu vermeiden. Bei doppelter Belegung (unterschiedliche Gruppen in den beiden Räumen) ist auf gegenseitige Rücksichtnahme zu achten. Die mobile Trennwand darf nur von eingewiesenen Personen bedient werden.Schäden an den Einrichtungen oder dem Inventar sind unverzüglich zu melden. Die Räume sind vor dem Verlassen wieder so herzurichten, wie sie vorgefunden worden sind. Der Benutzer hat die überlassenden Räume besenrein und die Einrichtungsgegenstände sauber und ordentlich zu hinterlassen. Das Geschirr ist sauber gespült an die vorgesehenen Plätze zu stellen.

Beim Verlassen des DGH ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Fenster und Außentüren verschlossen sind. Das Licht, alle elektrischen Geräte abgeschaltet und die Wasserhähne geschlossen sind. Die Thermostatventile der Heizkörper sind auf kleine Stufe zu stellen. Die Flurtüren zu den beiden Veranstaltungsräumen und zur Küche sind ebenfalls zu schließen.

Diese Hausordnung wurde von der Gemeindevertretung Groß Wittensee in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2016 beschlossen und tritt am 01.07.2016 in Kraft.