Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Zulässigkeit von Vorhaben

Ortsauswahl
24361 Groß Wittensee


Quelle der Inhalte:
Stadt Wedel

Zulässigkeit von Vorhaben

Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Stadt- und Landschaftsplanung umfasst die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von baulichen Vorhaben oder sonstigen Projekten .


Bei der Beurteilung von Vorhaben – sowohl im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren als auch bei der generellen Klärung im Vorfeld von Bauanträgen – ist die planungsrechtliche Situation maßgeblich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB unter Berücksichtigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur in der näheren Umgebung durch folgende Kriterien bestimmt: die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Leitmotiv für den Außenbereich nach § 35 BauGB ist der Schutz vor „wesensfremder“ Bebauung. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um sog. „privilegierte“ Vorhaben (hierunter sind in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu verstehen) handelt. Generell sind die Zulässigkeitskriterien vom Gesetzgeber eng gefasst und werden durch die Rechtsprechung restriktiv ausgelegt.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist das sog. Einvernehmen durch die Gemeinde (§ 36 BauGB) von Bedeutung. Das Einvernehmen der Gemeinde zu einem Bauvorhaben ist immer dann erforderlich, wenn die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks nicht durch einen rechtswirksamen und qualifizierten Bebauungsplan geregelt ist oder wenn die Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt, von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans abzuweichen. Mit der Entscheidung über das Einvernehmen wird die Gemeinde in die Lage versetzt, unerwünschte oder aus städtebaulichen Gründen zu missbilligende Vorhaben zu verhindern, indem sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt.

 Rechtliche Grundlagen:

BauGB Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253)

 

 

Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Herr Torben WulfIcon Vcard

FD III - Bau- und Liegenschaftsamt
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-323   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: wulf[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 13